Der Vorstand
Prof. Dr. med. Si Huyen Nguyen - Ehrenpräsident
Vietnamese German Faculty of Medicine of the Pham Ngoc Thach University HCMC.
Helios St. Marienberg Klinik Helmstedt |
Dr. med. Dinh Quang Nguyen - Vorsitzender
Innere Medizin III/Kardiologie, Direktor Rhythmologie St.Vinzenz Hospital Köln
|
Prof. Dr. med. Bernd Lemke - Stellv. Vorsitzender
Klinikum Lüdenscheid Paulmannshöher Str. 14 58515 Lüdenscheid
|
Die Satzung
Satzung des Deutsch - Vietnamesischen Förderkreises für Kardiologie e.V.
German Vietnamese Association of Cardiology
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Zweck des Förderkreises
§3 Mitgliedschaft
§4 Mitgliedsbeiträge
§5 Organe
§6 Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
§8 Protokollführung
§9 Kassengeschäfte
§10 Auflösung des Förderkreises
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „ Deutsch-Vietnamesischer Förderkreis für Kardiologie e.V. / German Vietnamese Association of Cardiology “.
2 Sitz des Vereins ist Helmstedt.
3 Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Helmstedt eingetragen werden.
4 Das Geschäftsjahr des Förderkreises ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Förderkreises
1. Zweck des Förderkreises ist die Förderung von Gesundheitsprojekten im Sinne der Erforschung, Verhütung und Bekämpfung von kardiovaskulären Erkrankungen. Unter Zusammenarbeit mit den vietnamesischen Ärzten in Vietnam ist zu verstehen, die Völkerverständigung und Freundschaft unter den deutschen und vietnamesischen Medizinern zu fördern und zu festigen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Vergabe von Stipendien zur Förderung junger medizinischer Wissenschaftler, Förderung und Pflege der Zusammenarbeit im Sinne der Völkerverständigung und Freundschaft zwischen deutschen und vietnamesischen Medizinern.
3. Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung gemäß § 53 AO.
4. Der Förderkreis ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Förderkreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Förderkreis besteht aus ordentlichen, kooperativen, fördernden sowie Ehrenmitgliedern.
a. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche, rechtsfähige Person werden, die die Satzung des Förderkreises anerkennt und die Ziele des Förderkreises unterstützt.
b. Förderndes Mitglied mit nur beratender Stimme kann jede natürliche oder juristische Person werden, die lediglich finanzielle Beiträge oder Sachspenden für den Vereinszweck leistet.
c. Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Ziele des Förderkreises oder die diesbezügliche Forschung besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch einen Aufnahmebescheid des Vorstandes begründet. Sie ist nicht übertragbar.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Tod und - bei juristischen Personen - mit deren Auflösung.
a. Der Austritt aus dem Förderkreis ist jederzeit zulässig und dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b. Der Vorstand kann ein Mitglied durch schriftliche Mitteilung ausschließen,
- wenn es länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, oder
- sonstigen Verpflichtungen nach dieser Satzung nicht nachkommt, oder
- in grober Weise gegen die Interessen des Förderkreises verstößt.
4. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen 4 Wochen schriftlich Einspruch erheben. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit. Ein Ausschluss kann auch durch mindestens Einzehntel der ordentlichen Mitglieder beantragt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden einberufen. Sie findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Förderkreises dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge
- Ausschluss eines Mitglieds
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes über Kassenprüfung und Jahresabschluss
- Entlastung des Vorstandes
- Änderung der Satzung.
4. Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Förderkreises ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Nicht stimmberechtigt sind fördernde und Ehrenmitglieder; diesen steht jedoch ein Antrags- und Rederecht zu.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des BGB setzt sich zusammen aus :
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Sekretär
- dem Schatzmeister
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln durch Handaufhebung zu wählen, es sei den, mehr als 3 Mitglieder beantragen eine geheime Wahl. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein führt bei den durch die Mitgliederversammlung bestimmten Vorstandsmitgliedern zum Erlöschen des Vorstandsamtes. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so bestimmt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Dauert diese nur drei Monate und weniger, so wird der Nachfolger vom Vorstand bestimmt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Förderkreises; er bereitet die Mitgliederversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse.
5. Der Förderkreis wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Sekretär und den Schatzmeister. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
6. Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen und projektbezogene Arbeitsgruppen einzurichten.
7. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, ein (e) oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer (innen) sowie Büropersonal anzustellen, nach Beschluss der Mitgliederversammlung.
Geschäftsführer (innen) können nicht Vorstandsmitglieder sein.
§ 8 Protokollführung
Über die Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9 Kassengeschäfte
Die Mittel des Förderkreises einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden gemäß § 53 AO.
§ 10 Auflösung des Förderkreises
1. Die Auflösung des Förderkreises kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Förderkreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Rote Kreuz, Kreisverband Helmstedt, Beek 1, 38350 Helmstedt, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Geändert bei der 2. Jahrestagung am 17.4.98
German Vietnamese Association of Cardiology
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Zweck des Förderkreises
§3 Mitgliedschaft
§4 Mitgliedsbeiträge
§5 Organe
§6 Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
§8 Protokollführung
§9 Kassengeschäfte
§10 Auflösung des Förderkreises
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „ Deutsch-Vietnamesischer Förderkreis für Kardiologie e.V. / German Vietnamese Association of Cardiology “.
2 Sitz des Vereins ist Helmstedt.
3 Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Helmstedt eingetragen werden.
4 Das Geschäftsjahr des Förderkreises ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Förderkreises
1. Zweck des Förderkreises ist die Förderung von Gesundheitsprojekten im Sinne der Erforschung, Verhütung und Bekämpfung von kardiovaskulären Erkrankungen. Unter Zusammenarbeit mit den vietnamesischen Ärzten in Vietnam ist zu verstehen, die Völkerverständigung und Freundschaft unter den deutschen und vietnamesischen Medizinern zu fördern und zu festigen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Vergabe von Stipendien zur Förderung junger medizinischer Wissenschaftler, Förderung und Pflege der Zusammenarbeit im Sinne der Völkerverständigung und Freundschaft zwischen deutschen und vietnamesischen Medizinern.
3. Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung gemäß § 53 AO.
4. Der Förderkreis ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Förderkreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Förderkreis besteht aus ordentlichen, kooperativen, fördernden sowie Ehrenmitgliedern.
a. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche, rechtsfähige Person werden, die die Satzung des Förderkreises anerkennt und die Ziele des Förderkreises unterstützt.
b. Förderndes Mitglied mit nur beratender Stimme kann jede natürliche oder juristische Person werden, die lediglich finanzielle Beiträge oder Sachspenden für den Vereinszweck leistet.
c. Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Ziele des Förderkreises oder die diesbezügliche Forschung besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch einen Aufnahmebescheid des Vorstandes begründet. Sie ist nicht übertragbar.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Tod und - bei juristischen Personen - mit deren Auflösung.
a. Der Austritt aus dem Förderkreis ist jederzeit zulässig und dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
b. Der Vorstand kann ein Mitglied durch schriftliche Mitteilung ausschließen,
- wenn es länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, oder
- sonstigen Verpflichtungen nach dieser Satzung nicht nachkommt, oder
- in grober Weise gegen die Interessen des Förderkreises verstößt.
4. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen 4 Wochen schriftlich Einspruch erheben. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit. Ein Ausschluss kann auch durch mindestens Einzehntel der ordentlichen Mitglieder beantragt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, durch den Vorsitzenden einberufen. Sie findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Förderkreises dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
2. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge
- Ausschluss eines Mitglieds
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes über Kassenprüfung und Jahresabschluss
- Entlastung des Vorstandes
- Änderung der Satzung.
4. Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Förderkreises ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Nicht stimmberechtigt sind fördernde und Ehrenmitglieder; diesen steht jedoch ein Antrags- und Rederecht zu.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des BGB setzt sich zusammen aus :
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Sekretär
- dem Schatzmeister
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln durch Handaufhebung zu wählen, es sei den, mehr als 3 Mitglieder beantragen eine geheime Wahl. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein führt bei den durch die Mitgliederversammlung bestimmten Vorstandsmitgliedern zum Erlöschen des Vorstandsamtes. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so bestimmt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Dauert diese nur drei Monate und weniger, so wird der Nachfolger vom Vorstand bestimmt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Förderkreises; er bereitet die Mitgliederversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse.
5. Der Förderkreis wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Sekretär und den Schatzmeister. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
6. Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen und projektbezogene Arbeitsgruppen einzurichten.
7. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, ein (e) oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer (innen) sowie Büropersonal anzustellen, nach Beschluss der Mitgliederversammlung.
Geschäftsführer (innen) können nicht Vorstandsmitglieder sein.
§ 8 Protokollführung
Über die Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9 Kassengeschäfte
Die Mittel des Förderkreises einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden gemäß § 53 AO.
§ 10 Auflösung des Förderkreises
1. Die Auflösung des Förderkreises kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Förderkreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Rote Kreuz, Kreisverband Helmstedt, Beek 1, 38350 Helmstedt, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Geändert bei der 2. Jahrestagung am 17.4.98
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Deutsch-Vietnamesischer Förderkreis für Kardiologie e.V. /
German Vietnamese Association of Cardiology (DVFK)
Langer Kamp 6, D-38350 Helmstedt
Tel. 05351-599117; Email: [email protected]
Antrag zur Aufnahme
in den Deutsch-Vietnamesischen Förderkreis für Kardiologie e.V. /
German Vietnamese Association of Cardiology
Name und Vorname : ..........................................................................................................................
Titel : .....................................................................................................................................................
Stellung : ...............................................................................................................................................
Geburtsdatum : ........................................... Geburtsort : .................................................................
Nationalität : ........................................................................................................................................
Privatadresse : ....................................................................................................................................
...............................................................................................................................................................
Dienstadresse : ...................................................................................................................................
...............................................................................................................................................................
Ich bin mit der Satzung des Deutsch-Vietnamesischen Förderkreises für Kardiologie ( DVFK )
einverstanden und stelle hiermit den Antrag, als Mitglied in den DVFK aufgenommen
zu werden.
.................................................................................................................................................................
Ort / Datum Unterschrift ( Antragsteller (in )